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1.1 Die Jugendfeuerwehren im Bundesland Hessen haben sich zur „HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“ zusammengeschlossen.
1.2 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Landesfeuerwehrverbandes.
1.3 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Feuerwehren Hessens, die sich zu dem sozialen Engagement der Feuerwehren bekennen und an seiner Verwirklichung mitwirken. Die Umsetzung ihrer Aufgaben nimmt die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR in eigenverantwortlicher Tätigkeit wahr. Zielsetzungen der Aufgaben sind:
1.3.1 die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe zu erziehen,
1.3.2 den Kindern und Jugendlichen bei der Entwicklung von Eigeninitiativen zu helfen und sie in Angelegenheiten der sie betreffenden Ausbildung, Erziehung und Entwicklung zu beteiligen und die Gleichberechtigung zu fördern,
1.3.3 den Kindern und Jugendlichen dabei behilflich zu sein, um zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,
1.3.4 die Forderung der Anerkennung der Menschenrechte, die Wahrung der demokratischen Ordnung und die Bereitschaft, an der Demokratisierung aller Gesellschaftsbereiche mitzuwirken.
1.4 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen – durch:
1.4.1 Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,
1.4.2 Schaffung von einheitlichen Ausbildungsrichtlinien,
1.4.3 Schulung und Ausbildung der Führungskräfte,
1.4.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren,
1.4.5 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
1.4.6 Vermittlung von Zuwendungen aus Mitteln der Landesförderung,
1.4.7 Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit,
1.4.8 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren,
1.4.9 Durchführung von Ausbildungs- und anderen Veranstaltungen, die die Interessen der jungen Menschen berücksichtigen und sie in die Mitverantwortung und Selbstbestimmung einbinden. Schwerpunkte dieser Jugendbildungsarbeit sollen die allgemeine, politische, soziale, kulturelle, umweltorientierte, gesundheitsfördernde und technische Qualifikation sein,
1.4.10 Darstellung der Jugendfeuerwehrarbeit in der Öffentlichkeit,
1.5 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.
1.6 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR ist aufgrund der Richtlinien für die Anerkennung von Jugendgemeinschaften des Hess. Sozialministers vom April 1982 nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Bekanntmachung vom 25.04.1977 als Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anerkannt. Die hiermit erfolgte Anerkennung wird nach dem Erlass des Hess. Sozialministeriums vom 26.11.90 (Geschäftszeichen: II B-52 c 04-) für die „Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“ nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vom 26.06.90 fortgeführt.
1.7 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR darf sich nicht parteipolitisch oder konfessionell betätigen.
2.1 Mitglieder der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR sind die Kreis-Jugendfeuerwehrverbände und in kreisfreien Städten die Stadt-Jugendfeuerwehrverbände in Hessen als Gesamtvertretung aller HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHREN.
2.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind:
2.2.1 sich für die Ziele der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR zu engagieren und für deren Umsetzung einzutreten,
2.2.2 Annahme einer vom jeweiligen Stadt-/Kreisfeuerwehrverband bestätigten Jugendordnung/Satzung,
2.2.3 Wahl eines/-r Stadt-/Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses/-leitung.
2.3 Ehrenmitglieder
2.3.1 Personen, die sich besondere Verdienste um die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR erworben haben, können auf Vorschlag der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung vom Landes-Delegiertentag zu Ehrenmitgliedern der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR ernannt werden.
2.3.2 Die Ehrenmitglieder nehmen am Landes-Delegiertentag ohne Stimmrecht teil.
3.1 Jedes Mitglied hat das Recht:
3.1.1 in den Organen und an öffentlichen Veranstaltungen der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR mitzuwirken,
3.1.2 in eigener Sache gehört zu werden,
3.1.3 über die Arbeit der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR regelmäßig informiert zu werden.
3.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht:
3.2.1 am Landes-Delegiertentag und den Sitzungen des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses teilzunehmen,
3.2.2 den gegenseitigen Informationsfluss zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehren und der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR sicherzustellen,
3.2.3 zur termingerechten Abgabe des Jahresberichtes,
3.2.4 durch sein Handeln, das Ansehen und die Integrität der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR nicht zu schädigen.
3.3 Bei Verstoß gegen die Pflichten nach § 3.2 entscheidet der Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss über Ordnungsmaßnahmen.
4.1 Organe der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR sind:
4.1.1 der Landes-Delegiertentag,
4.1.2 der Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss,
4.1.3 die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung.
4.2 In den Organen darf nur tätig sein, wer Angehörige/r einer Jugendfeuerwehr/Feuerwehr ist.
4.3 Die Bildungsreferenten/innen nehmen mit beratender Stimme an den Organversammlungen der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR teil.
4.4 Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.5 Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
5.1 Der Landes-Delegiertentag ist das oberste Beschlussorgan der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR. Er tritt jedes Jahr, oder wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Nennung der Gründe beantragen, unter dem Vorsitz des/der Landes-Jugendfeuerwehrwartes/in zusammen.
5.2 Der Landes-Delegiertentag setzt sich zusammen aus:
5.2.1 den von den Mitgliedern gewählten Delegierten,
5.2.2 den Mitgliedern des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses.
5.3 Die Anzahl der Delegierten nach § 5.2.1 richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Jugendfeuerwehren in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten. Nach den offiziellen Jahresberichten des Vorjahres ergibt sich ein Delegierter oder eine Delegierte für je angefangene 250 Angehörige. Mindestens die Hälfte der Delegierten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sollen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.3.1 Es ist eine paritätische Entsendung (männlich/weiblich) als auch das Einbeziehen von Jugendlichen zu berücksichtigen.
5.3.2 Die Sprecher/Sprecherinnen der Städte/Landkreise sind Delegierte nach § 5.2.1. Sie müssen bei ihrer Wahl Mitglied einer Jugendfeuerwehr sein.
5.4 Die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens acht Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vorher an den/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in einzureichen. Die endgültige Einladung mit Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vorher den Stadt-/Kreis-Jugendfeuerwehrwarten/innen zuzustellen.
5.5 Initiativanträge können von jedem/r Delegierten bis zum Beginn des Landes-Delegiertentages an den/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in gestellt werden und sind unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu behandeln.
5.6 Der Landes-Delegiertentag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Landes-Delegiertentag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
5.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst: Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Befasst sich der Landes-Delegiertentag mit Änderungen der Jugendordnung, so ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
5.8 Über den Landes-Delegiertentag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung und dem/der Landes-Jugendfeuerwehwart/in zu unterzeichnen ist.
5.9 Die Aufgaben des Landes-Delegiertentages sind:
5.9.1 Wahl der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung auf die Dauer von drei Jahren, sowie von zwei Kassenprüfern/innen auf die Dauer von einem Jahr. Hierbei sollen Männer und Frauen gemäß der Mitgliederstruktur in den Jugendfeuerwehren berücksichtigt werden. Nachwahlen erfolgen auf die Dauer der laufenden Wahlperiode,
5.9.2 Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung (vorbehaltlich der Zustimmung durch die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehr-verbandes Hessen),
5.9.3 Genehmigung der Jahresberichte,
5.9.4 Entlastung der Mitglieder der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung. Auf Antrag sind Einzelentlastungen durchzuführen,
5.9.5 Beschlussfassung über Änderung der Jugendordnung,
5.9.6 Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
5.9.7 Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR,
5.9.8 Vergabe des Landes-Delegiertentages. Der Landes-Delegiertentag ist von der Jugendfeuerwehr des Tagungsortes nach den vom Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien umzusetzen.
5.9.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.10 Die Sprecher/Sprecherinnen der Jugendfeuerwehren Hessens
5.10.1 Die Sprecher/Sprecherinnen der Städte/Landkreise wählen auf die Dauer von drei Jahren die drei Sprecher/innen der Jugendfeuerwehren Hessens. Sie müssen bei ihrer Wahl Mitglieder einer Jugendfeuerwehr sein,
5.10.2 Eine Abwahl kann mit Zweidrittelmehrheit der Stadt/Kreis-Jugendsprecher/innen erfolgen. Eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode ist möglich.
5.11 Der Landes-Delegiertentag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung auflösen. Die Abwahl einzelner Mitglieder der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit.
6.1 Der Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss besteht aus:
6.1.1 der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung,
6.1.2 den Stadt-/Kreis-Jugendfeuerwehrwarten/innen.
6.2 Der Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss wird von dem/der Landes-Jugendfeuerwehrwart/in nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses verlangt, einberufen.
6.3 Der Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6.5 Über die Sitzung des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführung und von dem/der Landes-Jugendfeuerwehrwart/in zu unterzeichnen ist.
6.6 Die Aufgaben des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses sind:
6.6.1 Durchführung der Beschlüsse des Landes-Delegiertentages,
6.6.2 Beratung und Festlegung von Schwerpunktthemen und Planung des Ablaufes von Veranstaltungen,
6.6.3 Konstruktives Ausarbeiten von anstehenden Problemen der Jugendgruppen und ihrer Jugendlichen unter Einbeziehung derer Vorstellungen und Meinungen,
6.6.4 Beratung der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung.
7.1 Die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung besteht aus:
7.1.1 dem/der Landes-Jugendfeuerwehrwart/in,
7.1.2 drei Stellvertretern/innen,
7.1.3 dem/der Schriftführer/in,
7.1.4 den Fachgebietsleitern/innen,
7.1.5 den drei Sprecher/innnen der Jugendfeuerwehren Hessens.
7.2 Die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung wird bei Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, oder wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung beantragen, von dem/der Landes-Jugendfeuerwehrwart/in einberufen.
7.3 Die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
7.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7.5 Über die Sitzung der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Schriftführung und von dem/der Landes-Jugendfeuerwehrwart/in zu unterzeichnen ist.
7.6 Die Aufgaben der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung sind:
7.6.1 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten,
7.6.2 Überwachung der Kassengeschäfte und Einhaltung des Haushaltsplanes,
7.6.3 Vorbereitung des Landes-Delegiertentages, von Sitzungen des Landes-Jugendfeuerwehr-Ausschusses, von weiteren Tagungen und Veranstaltungen sowie deren fristgerechtes Einladen,
7.6.4 Vorschlag zur Festlegung der Anzahl und der Aufgaben der Fachgebiete,
7.6.5 Aufstellung des Haushaltsplans der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR,
7.6.6 Entscheidung über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ obliegen,
7.6.7 Organisation und Durchführung des Landes-Jugendfeuerwehrwettbewerbs,
7.6.8 Zusammenarbeit mit der Deutschen Jugendfeuerwehr und deren Gremien,
7.6.9 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen,
7.6.10 Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
7.7 Im Einvernehmen mit der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung kann jede/r Fachgebietsleiter/in einen Fachausschuss berufen.
8.1 Der/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, vertritt die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR nach innen und außen und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
8.2 Der/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in hat Sitz und Stimme im Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V.
9.1 Die drei Sprecher der Jugendfeuerwehren Hessens bedienen sich im Einvernehmen mit der Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung eines Jugendforums. Dieses dient zur Meinungsbildung im Rahmen einer altersgerechten Diskussion.
9.2 Das Jugendforum legt einen Wahlvorschlag für die drei Sprecher/innen zum Landes-Delegiertentag vor.
9.3 Das Jugendforum kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Bestätigung erfolgt durch die
Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung.
10.1 In den Fachbeirat werden Personen berufen, die durch Ihre Kenntnis und Erfahrung in besonderer Weise geeignet und gewillt sind, die Facharbeit der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR zu unterstützen und an der Repräsentation der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR mitzuwirken. Die Berufung erfolgt durch die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung, die kraft Amtes Mitglied des Fachbeirates ist.
10.2 Der Fachbeirat berät die Landes-Jugendfeuerwehr-Leitung. Der Fachbeirat wird von dem/der Landes-Jugendfeuerwehwart/in bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen.
11.1 Die Geschäfte der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR werden ehrenamtlich, mit Unterstützung der Geschäftsstelle der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR, geführt und richten sich nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan. Sitz der Geschäftsstelle ist im Jugendfeuerwehrausbildungszentrum, in Marburg-Cappel.
11.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR werden über Zuwendungen des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V., Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
11.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR in eigener Zuständigkeit unter Beachtung des jeweils gültigen Haushaltsplanes und der Kassenordnung. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Überschreitungen des Gesamthaushaltsansatzes sind nur nach Zustimmung des Präsidiums des Landesfeuerwehrverbandes Hessen möglich.
11.4 Die Geschäftsstelle der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich.
11.4.1 Den Kassenprüfern obliegt die jährlich durchzuführende Kassenprüfung, über die dem Landes-Delegiertentag Bericht zu erstatten ist.
11.4.2 Die Kassenprüfung ist im Beisein eines Kassenprüfers des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. durchzuführen.
11.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
11.6 Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11.7 Vertreter der Geschäftsstelle nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Organversammlungen der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR teil.
12.1 Die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR kann nicht aufgelöst werden, solange im Bundesland Hessen noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der HESSISCHEN JUGENDORDNUNG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nach § 1 fällt das Vermögen der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.V. mit der Bestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere aber für die Jugendförderung, zu verwenden.
13.1 Das Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. fördert, betreut und beaufsichtigt die HESSISCHE JUGENDFEUERWEHR. Das Präsidium übt die Rechtsaufsicht aus.
13.2 Das Präsidium des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. kann den/die Landes-Jugendfeuerwehrwart/in jederzeit zur Berichterstattung auffordern.
13.3 Vertreter des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. können als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen der HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR teilnehmen.
14.1 Die Jugendordnung der „HESSISCHEN JUGENDFEUERWEHR im Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.“ ist Bestandteil der Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. Sie ist durch die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. zu bestätigen.
14.2 Diese Jugendordnung wurde vom Landes-Delegiertentag am 22.05.2016 in Kassel beschlossen.
14.3 Die Jugendordnung vom 06.07.1968 (Schlüchtern) - geändert am 16.03.1974 (Baunatal-Altenritte), geändert am 26.06.1976 (Marburg-Cappel), geändert am 24.06.1978 (Weiterstadt-Schneppenhausen), geändert am 23.04.1988 (Melsungen), geändert am 17.05.1992 (Hünfeld), geändert am 26.11.2000 (Marburg-Cappel), geändert am 16.05.2007 (Eichenzell) - hat ihre Gültigkeit verloren.
Kassel, den 22.05.2016
Stefan Cornel, LJFW
Ergänzung:
Diese Jugendordnung wurde durch die Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. am 22. April 2017 in Seeheim-Jugenheim bestätigt und tritt somit in Kraft.